Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen


... für Unternehmen und öffentlich rechtliche Institutionen, die nicht Verbraucher im Sinne des deutschen Gesetzes sind.

I - Anwendungsbereich

1. Alle unseren (ZEBRA Engineering GmbH) Lieferungen und Leistungen an Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des deutschen Gesetzes sind, erfolgen ausschließlich zu unseren nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen bedürfen der Individualvereinbarung in Textform. Für Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit von uns erstellter oder gelieferter EDV-Software und deren Einsatz gelten ergänzend unsere Lizenz Bedingungen für Software, die dem Kunden auf Wunsch übermittelt werden.

 

2. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Der Widerspruch erstreckt sich auch auf solche fremden Bestimmungen, welche hier nicht geregelt sind, soweit diese zu unserem Nachteil vom Gesetz abweichen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen für jeden einzelnen Vertrag unserer Bestätigung in Textform. Mit der Entgegennahme von Lieferung oder Leistung werden unsere Bedingungen auch bei vorangegangenem Widerspruch als verbindlich anerkannt.

 

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen ZEBRA Engineering GmbH (nachfolgend ZEBRA genannt) und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

4. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.


II - Lieferungen und Leistungen

1. Ein Vertrag oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit uns kommt nur durch explizite beiderseitige Willenserklärungen zustande. Soweit wir auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nicht oder nicht unverzüglich antworten, gilt der Antrag als von uns abgelehnt.

 

2. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen in Textform abgegebenen Erklärungen maßgebend. Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform von uns bestätigt wurden. Beiläufige Vereinbarungen, Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.

 

3. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

 

4. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker bzw. des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V., soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

 

5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen haben.

 

6. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.


III - Preise

1. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer. Für Lieferungen gelten die Preise ab Stammsitz des Unternehmens einschließlich Verladung. Sie schließen nicht ein: Verpackung, Wertversicherung, Transportkosten und Entladung.

 

2. Soweit Montage / Installation / EDV-Programmierung vereinbart sind, werden diese Arbeiten zusätzlich berechnet, einschließlich Nebenkosten wie Fahrtkosten oder Auslösung.

 

3. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten ab Vertragsschluss oder bei Dauerschuldverhältnissen die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen oder Steigerung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes zu erhöhen.

 

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von ZEBRA in EURO und verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zöllen und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen zulässig.

 

5. Soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

6. Soweit keine abweichenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug nach Mahnung des Kunden oder 14 Tage nach Rechnungsstellung ein. Verzugszinsen werden mit 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

7. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur auf aus demselben Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche des Kunden gestützt werden, die von ZEBRA anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

 

8. Eine Aufrechnung ist nur mit von ZEBRA anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.


IV - Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehender Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, in unserem Eigentum. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns gegen den Kunden zustehen, die Höhe unserer hierdurch gesicherten Ansprüche um mehr als 20 vom Hundert übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

 

2. a) Vor vollständiger Bezahlung ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur Wiederverkäufern im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden vollständige Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden – auch zukünftigen – Forderungen, einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent und allen Nebenrechten, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

 

b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Wiederverkäufer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

c) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahelegen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Wiederkäufer verlangen.

 

3. a) Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt insoweit für uns. Der Kunde verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.

 

b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind wir und der Kunde uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

 

c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde uns hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Wiederverkäufer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns dem Kunden in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen Ihres Widerrufs gilt Art. "Lieferungen und Leistungen".

 

d) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.

 

4. Die Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung abgetreten werden. Zugriffe Dritter, wie z.B. Pfändungen, hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen und den Pfändungs- oder Abtretungs-Gläubiger auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Etwaige Kosten von Interventionen hat uns der Kunde zu erstatten. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts der Kunde.

 

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich in Textform. Wir sind nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Forderungen aus deren Erlös zu befriedigen.

 

6. Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam, so ist der Kunde verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um ZEBRA Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.

 

7. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von ZEBRA für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Kunde bereits jetzt an ZEBRA ab.

 

8. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ZEBRA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für dem ZEBRA entstandenen Ausfall.

 

9. Wird der Liefergegenstand mit anderen ZEBRA nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt ZEBRA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns das anteilsmäßige Miteigentum an der Hauptsache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für ZEBRA.

 

10. Soweit das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, kann der Kunde alle Rechte ausüben, die er sich am Liefergegenstand vorbehalten kann. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand dienen.


V - Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungsforderungen sind nach Lieferung/ Leistung und Rechnungsstellung sofort fällig, soweit nicht in unserer Auftragsbestätigung oder Rechnung ein anderes Zahlungsziel bestätigt ist. Rabatte und sonstige Nachlässe bedürfen der gesonderten Vereinbarung in Textform. Wir sind befugt, für Teillieferungen/-leistungen entsprechende Teilrechnungen zu stellen und Vorauszahlungen vor Lieferung/Leistung zu verlangen; der Kunde ist nur mit unserer Zustimmung in Textform zu Teil- oder Ratenzahlungen berechtigt.

 

2. Geldforderungen hat der Kunde auf eigene Kosten und Gefahr auf unser Bankkonto einzuzahlen. Erfüllung tritt mit Gutschrift auf unserem Bankkonto ein, im Falle von Schecks oder Lastschrifteinzug erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gutschrift nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Lieferanten und Mitarbeiter sind nur mit gesonderter Vollmacht für Barzahlungen inkassobevollmächtigt.

 

3. Kommt der Kunde mit dem Ausgleich der Rechnungsforderung oder einer genehmigten Teilzahlung länger als 28 Tage in Rückstand, so wird unsere gesamte Restforderung gegen den Kunden sofort fällig, auch wenn wir bereits Schecks des Kunden zur Einlösung angenommen hatten.

 

4. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber unseren Zahlungsforderungen nur berechtigt, wenn seine geltend gemachten Ansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Unbenommen hiervon bleibt das Recht auf Minderung.



VI - Fristen für Lieferungen oder Leistungen

1. Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag oder unserer Auftragsbestätigung in Textform festgehalten sind.

 

2. Bei bloßer Lieferung gelten vereinbarte Fristen als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder bei uns abgeholt worden ist.

 

3. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die von uns einzuhaltenden Fristen entsprechend. Auch bei ausdrücklich garantierten Lieferterminen entbinden höhere Gewalt oder Ereignisse, die dem Lieferanten die Auslieferung erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Lieferverzögerungen von Drittfirmen usw. – von jeglicher Haftung. Die Frist wird angemessen verlängert.

 

4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlicher Termine zu vertreten haben, wird der Anspruch des Kunden auf Ersatz von Verzugsschaden auf maximal 0,5% des vereinbarten Rechnungswerts je vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen von Vorsatz oder der grober Fahrlässigkeit zwingend haften.

 

5. Wird die Auslieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, für die Zeit ab vier Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft dem Kunden ein pauschales Lagergeld in Höhe von 2,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, max. jedoch 5% des Rechnungsbetrages. Vorbehalten bleibt das Recht, Erstattung tatsächlich höherer Kosten zu verlangen.

 

6. Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Ersatz der uns ab Verzugseintritt entstandenen Mehrkosten zu verlangen oder dem Kunden eine Nachfrist von wenigstens 1 Woche zu setzen verbunden mit der Androhung, bei anhaltendem Verzug vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht auf Schadensersatz bleibt vom ausgeübten Rücktritt unberührt.

 

7. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

 

8. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt wesentlicher, unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von ZEBRA liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten.

 

9. Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung sowie der Eintritt wesentlicher, unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von ZEBRA liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, sind auch dann von ZEBRA nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. §287 Satz 2 BGB ist abbedungen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen ZEBRA dem Kunden unverzüglich mitteilen.

 

10. ZEBRA ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

11. Der Lauf der Lieferfrist wird gehemmt, solange der Kunde seine Vertragspflichten – wozu unter anderem auch die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Mustermaterial (z. B. Verpackungsmaterial und Füllgut) gehört – nicht vollständig erfüllt.


VII - Gefahrenübergang

... die Gefahr geht auf den Kunden über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist!

 

1. a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen. Auf Wunsch und Kosten des Kunden versichern wir die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden.

 

b) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenem Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenem Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Kunde das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über.

 

c) Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

 

d) Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

 

2. Gefahrenübergang mit Bereitstellung der Lieferteile auf der Rampe von ZEBRA gilt auch dann als vereinbart, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, wie etwa Aufstellung und Inbetriebnahme, übernommen hat.

 

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch ist ZEBRA verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

 

4. Angelieferte Gegenstände, die nur unwesentliche Mängel aufweisen, sind vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus

Art. "Gewährleistung"  oder etwaiger gesetzlicher Ansprüche entgegenzunehmen.

 

5. Teillieferungen sind zulässig.


VIII - Montage und Aufstellung

A. Der Kunde hat auf seine Kosten zu stellen:


1. Sämtliche Hilfskräfte und Hilfsmittel, einschließlich etwaig erforderlicher Maschinen, Materialien und Werkzeuge, soweit diese nicht ausdrücklich zu dem von uns vertraglich übernommenen Leistungsumfang gehören;


2. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeinen Beleuchtung,


3. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.


B. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde uns die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.


C. Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Kunden die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.


IX - Abnahme

1.  Angelieferte Gegenstände sind vom Kunden entgegenzunehmen, soweit wir auch Montage / Installation / EDV-Programmierung schulden, ist der Kunde zur Abnahme nach Fertigstellung verpflichtet, auch wenn Liefergegenstände oder Arbeiten unwesentliche Mängel aufweisen. Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.

 

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden nach dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht unzumutbar sind.


X - Gewährleistung

1. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel von Lieferung oder Leistung uns unverzüglich nach Anlieferung bzw. Leistungsende in Schriftform anzuzeigen. Ist die Textform infolge äußerer Umstände nicht sofort möglich, ist eine mündlich erfolgte Mängelrüge binnen 2 Tagen nach Anlieferung / Leistungserbringung in Textform nachzuholen. Zeigt sich ein Mangel erst später (Versteckter Mangel) hat der Kunde uns ebenfalls unverzüglich, längstens innerhalb von 2 Tagen in Schriftform anzuzeigen. Erfüllt der Kunde diese Anzeigepflichten nicht, gilt die Lieferung oder Leistung nach den handelsrechtlichen Vorschriften als genehmigt.

 

2. Zusicherungen, die Inhalt, Verwendungsfähigkeit oder Geeignetheit unserer Produkte und Leistungen betreffen sollen, bedürfen der Textform.

 

3. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergang vorlag.

 

4. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt, Minderung und Schadensersatz für Ersatzvornahme. Sind unsere Lieferungen und Leistungen nach dem Vertrag oder dem üblichen Verwendungszweck für die Verwendung in einem Bauwerk des Kunden vorgesehen, beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre. Für den Rückgriffsanspruch des Kunden als Wiederverkäufer nach § 479 Abs. 1 BGB gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren.

 

5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängelkosten stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche bereits verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt unsere Aufwendungen für die Prüfung vom Kunden zu berechnen.

 

6. Die Nacherfüllung können wir nach unserer Wahl bei uns oder am Ort, an dem sich unsere Lieferung/Leistung bestimmungsgemäß befindet, erbringen. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den nach dem Lieferungsvertrag bestimmungsgemäßen verbracht worden ist.

 

7. Beabsichtigt der Kunde, Ansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes geltend zu machen, hat er den beanstandeten Liefergegenstand oder Einzelteile hiervon ZEBRA zur Überprüfung zu übergeben oder zuzusenden, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder unzumutbar (z. B. bei fest installierten Großanlagen).

 

8. ZEBRA ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung) des Kaufpreises gemäß der Bestimmung des nachfolgenden Punktes berechtigt.

 

9. Zum Rücktritt vom Vertrag soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist oder zur Minderung des Kaufpreises, ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.

 

10. Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen des Art. „Schadensersatzanspruch“.

 

11. Die Mängelhaftung von ZEBRA entfällt, wenn der Kunde die Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet hat, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

 

12. Eine Haftung für Mängel am Liefergegenstand oder an Einzelteilen hierzu, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

13. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gilt hingegen die gesetzliche Verjährungsfrist, §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB. Die gesetzlichen Fristen gelten auch bei Vorsatz bzw. Arglist sowie in den Fällen der §§ 478, 479 BGB.


XI - Schadensersatzansprüche

1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

 

a) bei Vorsatz, oder grober Fahrlässigkeit unseres Unternehmens und/oder unserer Erfüllungsgehilfen;

 

b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

 

c) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,

 

d) im Rahmen einer Garantiezusage,

 

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

3. Wir haften nicht für Arbeiten der von uns eingesetzten Lieferanten oder des Montagepersonals oder der sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage im Rahmen unserer Erfüllungspflicht zusammenhängen, oder soweit dieselben vom Kunden veranlasst worden sind.

 

4. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insoweit haftet ZEBRA insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

 

5. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

6. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.

 

7. Soweit die Haftung von ZEBRA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

8. Dem Kunden ist bekannt und er anerkennt, dass nach deutschem Recht jedwede Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche ausgeschlossen sind, wenn der Kunde jedwede Teile an den nach diesem Vertrag gelieferten Gegenständen verändert. Dieser Anspruchsausschluss betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, die (Betriebs-) Software der gelieferten Gegenstände. Darüber hinaus setzt ZEBRA den Kunden davon in Kenntnis, dass jedwede Veränderungen an den gelieferten Gegenständen geeignet sein können, Immaterialgüterrechte von ZEBRA zu verletzen; der Kunde bestätigt hierdurch, davon Kenntnis zu haben.


XII - Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.

 

2. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung wie folgt:

 

a) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

 

b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. „Schadensersatzansprüche“.

 

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich in Textform verständigt, eine Verletzung gegenüber dem Dritten nicht anerkennt, und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen gegenüber dem Dritten vorbehalten bleiben. Stellt Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

 

3. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.



XIII - Recht des Kunden auf Rücktritt

1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ZEBRA die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von ZEBRA. Betreffen Unmöglichkeit / Unvermögen wesentliche Vertragspflichten, gilt Art. „Schadensersatzansprüche“. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.

 

2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes V der Lieferbedingungen vor und gewährt der Kunde der im Verzug befindlichen ZEBRA eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde auch zum Rücktritt berechtigt.

 

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

 

4. Der Kunde hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzlieferung eines von ZEBRA zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch ihr Verschulden innerhalb einer ihre gestellte angemessene Nachfrist fehlschlägt. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch bei Unmöglichkeit oder dauerndem Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch ZEBRA.


XIV - Recht von ZEBRA Engineering GmbH auf Rücktritt

1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Art. „Fristen für Lieferungen oder Leistungen“, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von ZEBRA erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst.

 

2. Soweit eine Anpassung des Vertrages wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht ZEBRA das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

 

3. Will ZEBRA vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat ZEBRA dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.


XV - Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferung, Gewährleistung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitfälle einschließlich Wechsel- und Schecksachen ist am Sitz unserer Hauptniederlassung.

 

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in den Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.

 

3. Die Rechtsbeziehungen zwischen ZEBRA und dem Kunden regeln sich ausschließlich nach materiellem deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf (CISG) und den Regeln des Internationalen Privatrechts.

 

4. Die Liefergegenstände sind nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen konstruiert, hergestellt und eingerichtet. Wünscht der Kunde die Einrichtung der Liefergegenstände nach Bestimmungen, die von den deutschen Vorschriften abweichen, so hat er dies bei Bestellung oder unmittelbar danach mitzuteilen. Gleichzeitig hat er die von den deutschen Bestimmungen abweichenden Bestimmungen in deutscher oder englischer Sprache zu übersenden. Eine durch den Wunsch des Kunden notwendig werdende, angemessene Anpassung des Preises und der Liefertermine bleibt vorbehalten.

 

5. Es ist Sache des ausländischen Kunden, über die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Maßnahmen zu treffen, die dem Schutz des Betriebspersonals und anderer Personen vor etwaigen chemischen, biochemischen, elektrischen, elektromechanischen, elektroakustischen und ähnlichen Einflüssen der Maschine, des Packstoffs, der Packmittel und des Füllguts dienen.


XVI - Salvatorische Klausel

Stand: 01. März 2023


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